ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR SCHIFFSMAKLER UND SCHIFFSAGENTEN INNERHALB DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
§ 1
I. Der Schiffsmakler wird stets im Auftrage und für Rechnung eines
Anderen tätig und verpflichtet sich, diese Tätigkeit mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und die Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient, sorgfältig
auszusuchen.
II. Der Schiffsmakler gilt als befugt und bevollmächtigt, alle ihm
zur Durchführung eines Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen
zu ergreifen, insbesondere Verträge mit Dritten zu üblichen
Bedingungen abzuschließen.
III. Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit.
§ 2
Sämtliche vom Schiffsmakler abgegebene Offerten gelten als freibleibend,
es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt worden.
§ 3
I. Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, für seinen Auftraggeber
Dritten gegenüber Garantien zu geben, Sicherheiten zu leisten oder
irgendeine Zahlung zu leisten, für die er keine Deckung oder kein
ihm ausreichend erscheinenden Sicherheiten hat.
II. Für alle etwa vom Schiffsmakler geleisteten Garantien, Bürgschaften
und/oder verauslagten Beträge hat der Schiffsmakler Anspruch auf
Zahlung einer Provision in Höhe von 2 ½ %, und zwar unabhängig
von dem Erstattungsanspruch für sämtliche Aufwendungen wie
z.B. Zinsen, Bankspesen etc.
§ 4
I. Der Schiffsmakler haftet seinem Auftraggeber gegenüber für
Schäden und Verluste nur, sofern diese durch grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz entstanden sind. Dasselbe gilt für seine Erfüllungsgehilfen.
II. Der Schiffsmakler übernimmt keine Haftung für das richtige
Inkasso von Nachnahmen.
III. Das Risiko unvollständiger, fehlerhafter und/oder verzögerter
Nachrichten- übermittlung, insbesondere bei Benutzung von Post,
Radio, Telefon, Telex oder Telegrafie, trägt der Auftraggeber.
IV. Der Schiffsmakler haftet nicht für irgendwelche Kursverluste.
V. Der Schiffsmakler hat das Recht, auf ausländische Währung
lautende Frachten oder sonstige Forderungen, welche er für seinen
Auftraggeber einzieht, in DM-Währung zum Kurse des Zahlungstages
auszuzahlen.
VI. Im Haftungsfall ist die Haftung des Schiffsmaklers auf den Betrag
von Euro 25 000,- pro Schadensfall beschränkt.
VII. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Schiffsmakler sind ausgeschlossen,
wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Entstehen des Schadens
oder des Verlustes rechtshängig gemacht worden sind.
§ 5
I. Der Schiffsmakler erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung,
die freier Vereinbarung unterliegt, sofern keine tarifliche Regelung
besteht.
II. Forderungen des Schiffsmaklers in ausländischer Valuta, oder
von ihm in ausländischer Valuta aufgemachten Rechnungen, berechtigen
den Schiffsmakler, in seiner Wahl entweder Zahlung in dem betreffenden
ausländischen gesetzlichen Zahlungsmittel oder zum Tageskurs in
Euro – wiederum in seiner Wahl – entweder auf den Tag der
Datierung der Rechnung oder auf den Tag der Bezahlung zu verlangen.
III. Auf ausstehende Forderungen des Schiffsmaklers sind vom Auftraggeber
bei Nichtbezahlung innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum Verzugszinsen
in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen.
IV. Der Schiffsmakler ist berechtigt, sich jederzeit ab Fälligkeit
seiner Forderungen durch Aufrechnung zu befriedigen; ihm steht darüber
hinaus ein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Dem Schiffsmakler steht ein hiermit vertraglich vereinbartes Pfandrecht
an allen Vermögensgegenständen seines Auftraggebers, die sich
im Besitz des Schiffsmaklers befinden oder in seinen Besitz gelangen,
für alle seine Forderungen gegen den Auftraggeber zu, ganz gleich
aus welchem Grunde und zu welchem Zeitpunkt solche Forderungen entstanden
sind.
VI. Der Schiffsmakler ist berechtigt, alle in seinem Besitz befindlichen
Vermögensgegenstände des Auftraggebers in seiner Wahl entweder
freihändig oder durch öffentliche Versteigerung zu verwerten,
wenn der Auftraggeber nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
einer per Einschreibebrief abgesandten Mahnung geleistet hat, oder dem
Schiffsmakler ausreichend erscheinende andere Sicherheiten eingeräumt
hat.
§ 6
Alle Kosten, die im Zusammenhang oder als Folge von Überweisungen
vom, zum
oder für den Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Sie können
hier die aktuelle Version
der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp als pdf-Datei herunterladen.
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